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   LSG Hessen, 01.03.2013 - L 6 AS 42/12   

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https://dejure.org/2013,4464
LSG Hessen, 01.03.2013 - L 6 AS 42/12 (https://dejure.org/2013,4464)
LSG Hessen, Entscheidung vom 01.03.2013 - L 6 AS 42/12 (https://dejure.org/2013,4464)
LSG Hessen, Entscheidung vom 01. März 2013 - L 6 AS 42/12 (https://dejure.org/2013,4464)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 558 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus LSG Hessen, 01.03.2013 - L 6 AS 42/12
    Diese ist nach den Maßstäben der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07) zulässig.

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 und zuletzt BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 60).

  • BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 5/07 R

    Arbeitslosengeld II - befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug - mehrere

    Auszug aus LSG Hessen, 01.03.2013 - L 6 AS 42/12
    Das Bundessozialgericht hat bereits festgestellt, dass der Gesetzgeber für die Ausgestaltung des Übergangs vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II einen weiten verfassungsrechtlichen Spielraum hatte (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06R, Rn. 41 ff.; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R, juris Rn. 36).
  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus LSG Hessen, 01.03.2013 - L 6 AS 42/12
    Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 191, 239 ; 123, 186 ), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung", vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus LSG Hessen, 01.03.2013 - L 6 AS 42/12
    Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 191, 239 ; 123, 186 ), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung", vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus LSG Hessen, 01.03.2013 - L 6 AS 42/12
    Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 191, 239 ; 123, 186 ), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung", vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus LSG Hessen, 01.03.2013 - L 6 AS 42/12
    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 und zuletzt BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 60).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus LSG Hessen, 01.03.2013 - L 6 AS 42/12
    Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 191, 239 ; 123, 186 ), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung", vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ).
  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus LSG Hessen, 01.03.2013 - L 6 AS 42/12
    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 und zuletzt BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 60).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus LSG Hessen, 01.03.2013 - L 6 AS 42/12
    Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 191, 239 ; 123, 186 ), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung", vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus LSG Hessen, 01.03.2013 - L 6 AS 42/12
    Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 191, 239 ; 123, 186 ), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung", vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2015 - L 4 AS 26/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulassung der Berufung - grundsätzliche Bedeutung

    Das SG folge insoweit einem Beschluss des Hessischen Landessozialgericht vom 1. März 2013, L 6 AS 42/12 (juris).

    Diese Bewertung wird auch im überzeugend begründeten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. März 2013 - L 6 AS 42/12 (juris) bestätigt.

    Gründe für eine Divergenz sind auch nicht erkennbar, da sich das SG an dem überzeugend begründeten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. März 2013 - L 6 AS 42/12 (juris) orientiert hat.

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